Richtlinien und Normen

Gemäß Erlass erfüllt unser Kletterpark die geforderten Auflagen:
  • Unsere Anlage wird nachweislich nach der neuen DIN Norm EN 15567-1 und -2 für Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten betrieben.
  • Die Anlage ist bautechnisch vom TÜV Süd abgenommen und wird jährlich durch den Konstrukteur überprüft.
  • Wir sind Mitglied im Verband IAPA (International Adventure Park Association).
  • Der Park wird geleitet von einem zertifizierten Sicherheitsmanager.
  • Beim Personal unterscheiden wir lt. DIN Norm zwischen Betreuern und Rettern. 80% unseres Personals sind "Retter", d. h. geschult, ausgebildet und geprüft für Rettungsmaßnahmen im Seilgartenbereich mit dem Zertifikat "Outdour Trainer".



Was sagt die DIN Norm im Hinblick auf Schulausflüge in einen Kletterpark?

Auszüge aus der Europäischen Norm DIN EN 15567-2 (Dezember 2007)
Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten -
Teil 2: Anforderungen an den Betrieb

1 Anwendungsbereich
Diese Europäische Norm gilt für den Betrieb von Seilgärten.
Dieser Teil 2 der Norm legt Anforderungen an den Betrieb fest, um ein angemessenes Sicherheits- und Wartungsniveau sicherzustellen, wenn Seilgärten zur Freizeitgestaltung, für Training, pädagogische oder therapeutische Zwecke genutzt werden.

3 Beaufsichtigung laut DIN EN 15567-2

3.5 Beaufsichtigung Stufe 1

Situation, in der ein Betreuer physisch eingreifen kann.

   IM ABENTEUERWALD: Während der Sicherheitseinweisung und auf den ersten 6 Elementen

3.6 Beaufsichtigung Stufe 2
Situation, in der ein Betreuer den Teilnehmer deutlich sehen kann und verbal eingreifen kann.

   IM ABENTEUERWALD: Während des kompletten Parcours.

3.7 Beaufsichtigung Stufe 3
Situation, in der ein Betreuer in der Lage ist, mit den Teilnehmern verbal zu kommunizieren und diesen auf angemessene Weise behilflich zu sein.

   IM ABENTEUERWALD: Während des kompletten Parcours.

9.2 Selbstsicherung
Es muss eine ausreichende Anzahl von Betreuern zur Verfügung stehen, um folgendes sicherzustellen:

Die ersten fünf Elemente, die ein Teilnehmer begeht, müssen unter einer Beaufsichtigung der Stufe 2 stehen. Wärhend dieser Zeit müssen die Betreuer insbesondere auf die Wechsel achten. Danach müssen die Betreuer die Teilnehmer unter Beaufsichtigung der Stufe 3 halten.

Bei Sicherheitssystemen, die nicht durch die sicherheitstechnischen Anleitungen oder die praktische Beurteilung erfasst sind, müssen die Elemente unter einer Beaufsichtung der Stufe 2 durch mindestens einen Betreuer stehen.

   IM ABENTEUERWALD: Während des kompletten Parcours.

9.3 Selbstsicherung für Kinder
Kinder unter 6 Jahren müssen auf dem gesamten Seilgarten unter einer Beaufsichtigung der Stufe 1 durch einen Betreuer stehen.

Kinder im Alter zwischen 6 Jahren und 8 Jahren müssen auf dem gesamten Seilgarten unter einer Beaufsichtigung der Stufe 2 durch einen Betreuer stehen.


Was sagt der Abenteuerwald im Hinblick auf Schulausflüge in den Kletterpark?

- Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht klettern. Alle Schüler stehen im Abenteuerwald unter der Beaufsichtigungsstufe 2 (Betreuer kann die Schüler deutlich sehen und verbal eingreifen).

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